Schaukampfwaffen - Waffenrechtlich
Zuerst muss darauf hingewiesen werden, das dies keine Information des Gesetzgebers ist und nur die Betrachtung de Authors wieder gibt!
Und dann ist es natürlich so, das die hier angesprochene Rechtslage selbstverständlich auch für alle anderen Hieb - und Stosswaffen (Blankwaffen),
wie Schwerter, Dolche, Hellebarden, Morgensterne etc. Anwendung findet.
Die Schaukampfwaffe und das Waffengesetz.
Grundsätzlich sind alle Blankwaffen waffenrechtlich
Hieb - und Stosswaffen.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht explizit durch Beschreibung oder Benennung.
Um sich nicht verwirren zu lassen, muß man sich ein wenig auf die Terminologie der Rechtstexte einlassen, und im besonderen auf die Details achten.
Definition
Erwerb und Besitz
Führungsverbot
Ausnahmen
WaffVwV
Aufbewahrung
Transport
Definition Führen
Besitz, Eigentum und Erwerb
Fazit
Deifinition Waffe und Hieb und Stosswaffe
Auszug aus dem Waffengesetz:
Das Waffengesetz definiert in § 1 Abs. 2 Nr. 2a und 2b:
A:
Waffen sind „... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.“
B:
Waffen sind „...tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind“.
Quelle : §1 WaffG | Gesetze im Internet
Soweit fallen zur Zeit Schaukampfwaffen immer noch unter das Waffengesetz.
Denn "
ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind " und "
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen" trifft auf jeden Fall zu.
Man kann zwar einwenden, das Schaukampfwaffen
- nicht dazu bestimmt sind
aber bitte immer den vollständigen Text haranziehen!
- nicht explizit im Gesetz genannt werden
Sie sind aber schon vorher erfasst!
lässt sich hier aber zumindest auf eine Definitionsdebatte ein.
Wenn man sich mit einer geschulterten, geladenen, vollautomatischen Waffe durch die Straßen bewegt, und ein Schild daran macht, auf dem steht: "Argumentsverstärcker und keine Waffe" wird sich die Rechtsprechung hier trotzdem nicht auf eine Diskussion einlassen.
Eine Schaukampfwaffe ist bis hierher erst einmal eine Waffe. Für diese gelten alle Vorschriften und Gesetze, die für Waffen Gültigkeit haben.
Führen von Hieb-und Stosswafffen (Blankwaffen - Schaukampfwaffen)
Für diese Art von Waffen existiert ein grundsätzliches Führungsverbot nach $42a Waffg.
Quelle: §42a Verbot des Führens von ... | Gesetze im Internet
Wobei hier Ausnahmen zugelassen sind.
Zudem gibt es ein grundsätzliches Führungsverbot von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Waffg.
Quelle: $42 Waffg | Gesetze im Internet
Ausnahmen
Die Ausnahmen für §42a sind wie folgt definiert:
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten
Zweck dient.
Mann könnte sich also auf
- Theateraufführungen
beziehen, wenn man versuchen würde, eine historische Veranstaltung mit einer solchen gleichzusetzen.
Besucher sind hier aber bei Theateraufführungen nicht gemeint!
Und dann benötigt man ein Gegenüber, das das auch so sieht.
- Berufsausübung
Das trifft wohl bei Honorarkräften, die auf einer Veranstaltung einen Schaukampf darbieten sollen, zu.
Oder zum Beispiel für einen Händler.
Nur leider ist das anbieten solcher Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen verboten. (Aber auch hier gibt es Ausnahmen.)
- Brauchtumspflege
Sollte also ein Fähnlein Landsknechte auf eine Veranstaltung eingeladen sein, die an einem Festtag, wie dem "Peter und Paul Fest"
der Brauchtumspflege dieses Tages dienen soll, könnte man das eventuell gelten lassen.
Ein Besucher in Rüstung oder Kette, der das 12. Jh wiedergibt, dürfte hier vermutlich bereits Probelme haben.
- Sport
Schaukampf zählt zur Zeit nicht zu den anerkannten Sportarten.
- Ein allgemein anerkannten Zweck
Da die Allgemeinheit vermutlich nicht weis, was Reenactment oder ein Schaukampf ist, können wir dies hier wohl sicher ausschließen.
Wer sich also auf einen dieer Punkte berufen will, ist hier eindeutig zur Zeit von den Ansichten des Gegenübers abhängig.
Schaukampf ist zur Zeit keine anerkannte Sportart. Und in wieweit hier
Brauchtumspflege oder ein
allgemein anerkannter Zweck vorliegt, ist reine Definitionssache.
Wer hingegen, auf einer Veranstaltung, als Honorarkraft einen Schaukampf darbietet, tut das aus beruflichen Gründen.
Für diesen Zweck sollte diese Ausnahme gelten. Man sollte sich darüber im klaren sein, das man im Zweifel dies auch nachweisen muss.
Definition: Führen
Hier sei noch angemerkt, was die Gesetzgebung unter
führen versteht.
Definition des Führens laut Waffengesetz (WaffG), Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 :
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt.
Liegt eine Waffe z.B zugriffsbereit auf dem Rücksitz eines Wagens, ist das dem Sinn des Gesetzes nach bereits =>
führen!
Ist sie hingegen
nicht zugriffsbereit, z.B. in einem verschlossenem Behältnis, ist es kein führen.
Waffenverwaltungsvorschriften
In den Waffenverwaltunsvorschriften (WaffVwV) Vom 5. März 2012 könnte allerdings die Rettung für alle Schaukampfbegeisterten stehen.
Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2 des Waffengesetzes
Zu Anlage 1:
Zu Abschnitt 1:
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
- Auszug -
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen
beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der
herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich
Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. .....
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und
stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger),
zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B.
Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind....
Man kann natürlich diese Text der WaffVwV so auslegen, das Schaukampfwaffen somit keine
Hieb- und Stosswaffen sind.
Aber Vorsicht! Alles bleibt Auslegungssache!
Fazit
Solange es also kein Gerichtsurteil oder eine eindeutige Aussage des BKA gibt, was genau waffenrechtlich eine
Schaukampfwaffe ist,
woran sie definiert ist und das Sie entweder einer Ausnahme unterliegt oder diese eindeutig nicht unter den § 1 Abs. 2 Waffg. ff fallen, oder eindeutig in den WaffVwV genannt werden
sind Sie im Zweifel rechtlich Waffen nach dem Waffg. und unterliegen dem Führungsverbot.
Um immer auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich an die zuständige Ordnungsbehörde wenden, und sich eine entsprechende Erlaubnis schriftlich
erteilen lassen, die einem dann im Zweifelsfall überaus nützlich sein kann.
Alles hängt also an der Frage, ist eine Schaukampfwaffe eine Hieb- und Stosswaffe.
Solange es hier keine
eindeutige Ausage des Gesetzgebers gibt, z.B. inf Form eines Feststellungbeschides des BKA oder einer Gesetzesänderung ist man im Zweifel auf der Verliererseite.
Wer darf eine Schaukampfwaffe kaufen oder besitzen
Der Gesetzgeber regelt dies eindeutig.
Kaufen darf sie, wer geschäftsfähig dafür ist.
Bei dem Besitz sieht es anders aus!
Die Abgabe solcher Waffen, also nach dem Gesetz
das Überlassen ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt.
Überlassen bedeutet rechtlich, jemanden die
tatsächliche Gewalt über eine Waffe einzuräumen!
Zur Zeit, Stand 21.04.2013, ist keine weitere behördliche Erwerbserlaubnis erforderlich, mit Ausnahme des Mindestalters.
Wer also die tatächliche Gewalt über eine Waffe ausübt, ist in Ihrem Besitz,
ist er dies ausserhalb seines befriedetem Besitztums, seiner eigenen Wohnung oder seiner Geschäftsräume, führt er diese Waffe. Das ist verboten.
Im Einzelfall kann der Gesetzgeber einzelnen Personen auch den Besitz verbieten. Dies ist dann diesen Personen aber auch bekannt.
Aufbewahrung von Hieb - und Stosswaffen
Da eine Hieb- uud Stosswaffe
- nur an Personen über 18 Jahre überlassen werden darf.
- die tatsächliche Gewalt nur Personen über 18 Jahren eingeräumt werden darf.
liegt es auf der Hand, das solche Waffen privat nur so aufbewahrt werden dürfen, das diese beiden Regeln nicht verletzt werden.
Möchte man Sie an die Wand hängen, sollte man das so tun, das
unberechtigten Personen die tatsächliche Gewalt
nicht eingreäumt wird.
Also am besten so fixieren, das sie nicht unmittelbar von der Wand genommen werden können.
Ansonsten in einem verschlossenem Behältnis aufbewahren.
Transport von Hieb - und Stosswaffen
Wie müssen nun solche Waffen transportiert werden?
Gemeint ist natürlich ein Transport ausserhalb des eigenen, befriedetem Besitzums, der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftraüme.
Wer bisher aufmerksam gelesen hat, kann sich diese Frage sofort beantworten.
Nur in einem verschlossenem Behältnis!
Das kann sein
- Eine entsprechende, verschließbare Tasche
- Eine Kiste
- Eine Verpackung, die mehrfach mit Klebeband gesichert/ verschlossen ist.
Warum ? Alles andere ist
führen, und dies ist verboten.
Besitz, Erwerb und Eigentum
Wer im Besitz einer Sache ist, muss nicht auch der Eigentümer sein!
Besitz bedeutet:
Die tatsächliceh Gewalt ausüben!
Nicht, das Eigentumsrecht haben.
Erwerben bedeutet: Die tatsächliche Gewalt erlangen.
Übrlassen bedeutet: Einer anderen Person die tatsächliche Gewalt einräumen.
Jeder, der geschäftfähig ist, darf eine Waffe kaufen. Nicht aber automatisch auch besitzen.
Erwerben bedeuteut in diesem Zusammenhang nicht, eine Waffe kaufen, sondern die tatsächliche Gewalt erlangen.